Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der AGB


1.1. Der Verkauf und die Lieferung von Hardware und Software sowie die Erbringung von Dienst- und Wartungsleistungen von IT@WORK GmbH erfolgt ausschließlich auf Grundlage nachstehender Bedingungen.
1.2. Entgegenstehenden oder abweichenden Bestimmungen in den AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, sodass diese nicht verbindlich sind. Die Geltung der vorliegenden AGB wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass IT@WORK GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3. Alle Verträge kommen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch IT@WORK GmbH zustande.
1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets der Schriftform.

2. Vertragsgegenstand


2.1. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung, wobei sich IT@WORK GmbH geringfügige technisch bedingte Änderungen ausdrücklich vorbehält. Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen.
2.2. Der Kunde erwirbt die Hardware und Standard-Software in der vom Hersteller gelieferten Form. Die Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen durch IT@WORK GmbH sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal sind nicht Bestandteil eines Vertrages über den Kauf von Hard- und Standardsoftware.
2.3. Der Verkauf von Standard-Software, dh Software-Produkte von Drittunternehmen, wird von IT@WORK GmbH ausschließlich zu den Bedingungen des zwischen dem Drittunternehmen und dem Kunden abzuschließenden Lizenzvertrages abgeschossen. IT@WORK GmbH übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die sich aus dem Inhalt dieses Vertrages für den Kunden ergeben.
2.4. Ansonsten erhält der Kunde das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die verkaufte Software für die IT@WORK GmbH bekannt gegebenen Zwecke zu benutzen. Die Nutzungsbefugnis erstreckt sich ausschließlich auf die im Vertrag nach Typ, Anzahl und Ort bestimmte Hardware. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung in Verbindung mit eben dieser Hardware beschränkt. Soweit die bestimmungsgemäße Verwendung der Software ihre gleichzeitige Verwendung auf mehreren Arbeitsplätzen erfordert, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation verbleiben beim Lizenzgeber.

3. Preise | Zahlung


3.1. Preisangaben und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3.2. Der Preis versteht sich exklusive Umsatzsteuer und Versandkosten. IT@WORK GmbH ist berechtigt, die Art der Versendung und das Transportunternehmen auf Kosten des Kunden auszuwählen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen.
3.3. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
3.4. IT@WORK GmbH behält sich vor, die vertraglich vereinbarten Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erfüllen oder ihre Kunden per Nachnahme zu beliefern. Darüber hinaus ist IT@WORK GmbH berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und zu verrechnen.
3.5. . IT@WORK GmbH ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Kunden mit auch nur einer Leistung vom Vertrag zurückzutreten und den Zustand, der vor Beginn der von IT@WORK GmbH erbrachten Leistungen bestanden hat, wiederherzustellen, insbesondere die installierte Software zu deinstallieren und die eingebaute Hardware auszubauen. Dem Vertragspartner ist es jedenfalls untersagt, das Produkt zu nutzen, solange er mit der Erbringung einer von ihm geschuldeten Leistung im Verzug ist.

4. Lieferung


4.1. Die Lieferung von Hard- und Software erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden; mit der Übergabe der Ware an den Transporteur geht die Gefahrtragung auf den Kunden über.
4.2. Von IT@WORK GmbH angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen erst, nachdem der Kunde alle für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt hat. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen oder durch Verschulden des Transportunternehmens verursacht werden, fallen dem Kunden zur Last.
4.3. Teillieferungen von in sich abgeschlossenen und funktionsfähigen Teilen sind zulässig.

5. Eigentum


5.1. Die von IT@WORK GmbH gelieferte und installierte Hard- und Software verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes durch den Kunden im Eigentum von IT@WORK GmbH.
5.2. Der Kunde ist vor restloser Bezahlung des geschuldeten Entgeltes ohne ausdrückliche Genehmigung von IT@WORK GmbH nicht dazu berechtigt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkt zu verkaufen, zu verpfänden oder darüber auf sonstige Weise sachenrechtlich zu verfügen.
5.3. Für den Fall des originären Eigentumserwerbes nach § 367 ABGB an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch Dritte, tritt der Kunde bereits im Voraus die ihm gegenüber dem Dritten zustehende Kaufpreisforderungen an IT@WORK GmbH ab.

6. Gewährleistung


6.1. IT@WORK GmbH leistet dafür Gewähr, dass die von ihr gelieferten Waren und Dienstleistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Unabhängig davon gibt IT@WORK GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller der gehandelten Produkte in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne jedoch dafür selbst einzustehen. IT@WORK GmbH leistet keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden ausgewählten Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen des Kunden gerecht werden und in der von ihm ausgewählten Form kompatibel sind.
6.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang und endet nach sechs Monaten. Der Kunde muss beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Produktes vorhanden war.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, die erworbenen Produkte unmittelbar nach der Lieferung bzw nach der Installation durch IT@WORK GmbH auf deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden im Zuge dieser Überprüfung Mängel entdeckt, hat der Kunde diesen Umstand IT@WORK GmbH binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich – unter genauer Spezifizierung der Mängel – bekannt zu geben.
6.4. Im Gewährleistungsfall hat IT@WORK GmbH die Wahl, die etwaige Mangelhaftigkeit durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Falls der Mangel dadurch nicht binnen einer angemessenen Frist behoben wird oder Verbesserung oder Austausch nicht möglich ist, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.5. Im Falle von nicht von IT@WORK GmbH produzierter Ware stimmt der Kunde zu, dass die Gewährleistung zunächst durch Abtretung der IT@WORK GmbH gegenüber dem Vorlieferanten zustehende Ansprüche erfolgt. Sofern dieser der Mängelbehebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, kommen die Gewährleistungsansprüche gemäß Punkt 6.4 zur Anwendung. Für die Dauer der Geltendmachung der Mängelbehebung beim Vorlieferanten ist die Gewährleistungsfrist gehemmt.
6.6. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist steht dem Kunden auch ein allfälliges Regressrecht im Sinne des § 933b ABGB nicht zu.

7. Haftung


7.1. IT@WORK GmbH haftet für allfällige Schäden und Mangelfolgeschäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur, sofern diese durch vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges, ihr zurechenbares Verhalten verursacht wurden.
7.2. IT@WORK GmbH übernimmt jedoch generell keine Haftung für Datenverluste, auch nicht während der Reparatur, Überprüfung oder Wartung, sowie für daraus resultierende Folgeschäden. Der Kunde ist vielmehr verpflichtet, seine Daten täglich zu sichern.
7.3. Die Grundlage für Dienstleistungen bilden die konkreten Angaben des Kunden, wobei dieser das Risiko für deren Richtigkeit und Vollständigkeit trägt.
7.4. Die nach diesen Bestimmungen von IT@WORK GmbH zu ersetzenden Schäden verjähren binnen einer Frist von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens.

8. Datenschutzerklärung und Ergänzung Geheimhaltung


8.1. IT@WORK GmbH wird alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder solche, die nach den Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind und die ihr im Zuge der Vertragserfüllung oder der vorvertraglichen Informations- und Auskunftserteilung über den Kunden und seine Geschäftspartner bekannt gegeben werden, geheim halten und weder aufzeichnen, weitergeben noch verwerten, sofern dies nicht im Einzelfall zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Dies gilt zeitlich unbegrenzt auch nach Vertragsbeendigung, endet jedoch sofern diese Informationen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse durch den Kunden oder sonst durch Dritte allgemein zugänglich gemacht werden.
8.2. IT@WORK GmbH verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Kunden, seiner Mitarbeiter oder Dritter, die ihr im Zuge der Auftragserfüllung offengelegt wurden, geheim zu halten und auch seine Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu verpflichten.
8.3. IT@WORK GmbH erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Sinn der DSGVO und des österreichischen DSG zum Zweck der Vertragserfüllung und vorbehaltlich einer dazu erteilten Einwilligung des Kunden zur weiteren Kundenbetreuung (Marketing). Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über die gespeicherten Daten, deren Berichtigung, Löschung und Einschränkung zu verlangen, gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung zu widersprechen und eine erteilte Einwilligung zu Marketingzwecken zu widerrufen.



9. Gerichtsstand | Anwendbares Recht


9.1. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Verträgen mit Kunden entstehen, wird das sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt, vereinbart, sofern das Gesetz im konkreten Einzelfall keinen ausschließlichen Gerichtsstand vorsieht.

10. Abschließende Bestimmungen


10.1. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Restvertrages. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch jene wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck am ehesten entspricht.
10.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages gegen Normen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen, so werden diese Bestimmungen durch die allgemeinen gesetzlichen Regeln ersetzt.